AGB - Das Kleingedruckte

Allgemeine Geschäftsbedingungen der "PSE Technik" Seite der XIONI GmbH für Fernabsatzgeschäfte

I. Geltung

Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen der "PSE Technik" Seite der XIONI GmbH, Wierling 19, 48301 Nottuln für Fernabsatzgeschäfte (im Folgenden: „AGB“) gelten für alle Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Vertragsabschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer gem. § 14 BGB, im Folgenden „Kunde") über die Lieferung von Waren oder sonstigen Leistungen der "PSE Technik" Seite der XIONI GmbH (im Folgenden: „PSE“), die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, insbesondere über die Webshops von PSE (u.a. http://www.pse-technik.de/produktuebersicht/, im Folgenden „Webshop“) abgeschlossen werden. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden werden auch durch die Auftragsannahme weder ganz noch teilweise Vertragsinhalt, ihnen widerspricht PSE in vollem Umfang.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Sämtliche, insbesondere im Webshop aufgeführten Angebote von PSE richten sich ausschließlich an Unternehmer gem. § 14 BGB und sind unverbindlich. Erst mit seiner Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot an zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. Dieser wird erst mit Annahme durch PSE wirksam. Vertragspartnerin wird in diesem Fall die XIONI GmbH, Vertreten durch den Geschäftsführer: Daniel Heinen, Wierling 19, 48301 Nottuln, Tel: +49 (0)2373 17809 0, Fax: +49 (0)2373 17809 29, E-Mail: info@pse-technik.de.

2. Der Kunde kann sein Angebot über die Bestellmaske des Webshops oder per E-Mail, per Telefax, per Post oder per Telefon abgeben.

3. Die in den Artikelbeschreibungen enthaltenen Abbildungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht der vertraglich vereinbarte Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

III. Bestellung über den Webshop

1. Bei der Bestellung über den Webshop wählt der Kunde aus den einsehbaren Produkten eines oder mehrere in der jeweils gewünschten Anzahl für den sog. Warenkorb aus. Nach Einrichtung eines Kundenkontos (bzw. der Anmeldung als bereits registrierter Kunde) oder im Wege einer sog. Gastbestellung ohne Kundenkonto wählt der Kunde die gewünschte Zahlungsart aus. Nach anschließender Bestätigung der AGB gibt der Kunde durch Klicken der Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ ein verbindliches Angebot zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Produkte ab.

2. Alle eingegebenen Daten werden vor dem verbindlichen Absenden der Bestellung noch einmal gesammelt angezeigt. Bis zum Absenden der Bestellung kann der Kunde alle eingegebenen Daten über die Schaltfläche „zurück“ ändern oder den Vorgang durch Schließen des Browserfensters abbrechen.

3. Nach Eingang der Bestellung sendet PSE dem Kunden eine Auftragsbestätigung per E-Mail, in der der Gegenstand der Bestellung aufgeführt wird und der die AGB beigefügt sind. Diese kann der Kunde über die Funktion „Drucken“ ausdrucken. Mit der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Lieferung der bestellten Produkte kommt der Vertrag zustande. PSE kann den Antrag des Kunden innerhalb von zwei Tagen ab Eingang der Bestellung annehmen. Hierzu genügt die Übermittlung einer Auftragsbestätigung in Textform. Nimmt PSE den Antrag des Kunden innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Antrags mit der Folge, dass der Kunde nicht mehr an seinen Antrag gebunden ist.

4. Es steht ausschließlich die deutsche Sprache zum Vertragsabschluss zur Verfügung.

IV. Preise, Versandkosten, sonstige Kosten

1. Die im Webshop angegebenen Preise verstehen sich inklusive Umsatzsteuer zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten. Diese fallen zusätzlich an und richten sich u.a. nach Versandgewicht, Versandart und Lieferort. Genaue Informationen sind unter www.pse-technik.de/zahlung-und-versand abrufbar. Die im Einzelfall anfallenden Versandkosten sind jedenfalls in der Zusammenfassung der Bestelldaten vor Abgabe der Bestellung aufgeführt.

2. Sofern der Kunde seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union (EU) hat oder die Zahlung von außerhalb der EU vornimmt, können weitere Kosten (z.B. für Zahlungsverkehr oder Einfuhr) anfallen, die von dem Kunden zu tragen sind.

V. Zahlung, Aufrechnung

1. Dem Kunden stehen grundsätzlich folgende Zahlungsarten zur Verfügung:

  • Vorkasse durch (Vorab-) Banküberweisung. Bei Wahl der Zahlungsart „Vorkasse“ gewährt PSE dem Kunden einen Zahlungsabschlag von 2% auf den Netto-Warenwert der Bestellung. Dem Kunden wird die Bankverbindung in der Auftragsbestätigung genannt.

  • Rechnung – Bei Wahl der Zahlungsart „Rechnung“ erhält der Kunde erst mit der Ware eine Rechnung. Der Kunde hat dann den jeweiligen Betrag unter Angabe der Rechnungsnummer innerhalb von 10 Tagen auf das auf der Rechnung genannte Konto von PSE anzuweisen.

PSE behält sich vor, im Einzelfall eine bestimmte Zahlungsart nicht anzubieten und den Kunden auf eine andere genannte Zahlungsart zu verweisen.

2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnet PSE wir Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes. Zusätzlich ist PSE zur Berechnung einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR berechtigt und behält sich die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden vor.

3. Das Recht mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden gegenüber PSE nur zu, soweit seine Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis resultieren und ihn nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden, oder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

VI. Verfügbarkeit der Produkte, Versand

1. Die Lieferverpflichtung von PSE steht unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer, insbesondere richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht vertragsgemäße, nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch PSE verschuldet. Im Übrigen sind Angaben zu Lieferzeiten annähernd, es sei denn, PSE gibt einen festen Liefertermin an.

2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der bestellten Produkte auf dem Versandweg an die von dem Kunden bei der Bestellung angegebene Lieferanschrift.

3. Gelingt dem Transportunternehmen die Zustellung der bestellten Produkte nicht, trägt der Kunde die Kosten für den erfolglosen Versand. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Unmöglichkeit der Zustellung nicht zu vertreten hat oder wenn er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert war, es sei denn, dass PSE ihm die Leistung rechtzeitig angekündigt hatte.

4. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. PSE behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises durch den Kunden vor.

2. Die Vorbehaltsware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die PSE im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt), Eigentum von PSE. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug-um-Zug abgewickelt werden. In diesem Fall bleiben die gelieferten Waren im Eigentum PSEs, bis der Kaufpreis für diese Waren vollständig gezahlt ist.

3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für PSE als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne PSE zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. VII.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht PSE das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt PSEs Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an PSE ab und verwahrt sie unentgeltlich für PSE. PSEs Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. VII.1.

4. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den folgenden Punkten auf PSE übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

5. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an PSE abgetreten. PSE nimmt die Abtretung hiermit an. Die Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden zusammen mit anderen, nicht von PSE verkauften Waren veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren an PSE abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen PSE Miteigentumsanteile hat, wird an PSE ein dem jeweiligen Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

6. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs durch PSE, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von seinem Widerrufsrecht wird PSE nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass PSEs Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf PSEs Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an PSE zu unterrichten und die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

7. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Kunde PSE unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs, zum Aussortieren oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

8. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., ist PSE auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.

VIII. Haftung für Mängel

1. Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln durch den Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass Mängel PSE in Textform anzuzeigen sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unverzüglich nach Ablieferung entdeckt werden können, sind PSE unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

2. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringung der Ware hat der Kunde die Obliegenheit, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware vor dem Einbau zu überprüfen und Mängel der Ware unverzüglich anzuzeigen. Soweit es der Kunde vor dem Einbau bzw. dem Anbringen unterlässt, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zumindest stichprobenartig zu untersuchen, stellt dies im Verhältnis zu PSE eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (grobe Fahrlässigkeit) dar. In diesem Fall kommen Mängelrechte in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn PSE den betreffenden Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.

3. Gibt der Kunde PSE nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem angezeigten Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des betreffenden Mangels.

4. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge kann PSE nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz von PSE. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

5. Hat der Kunde die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen.

  • Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Waren und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Waren betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und von dem Kunden durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden.

  • Darüberhinausgehende Kosten des Kunden für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus- und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für Sortierkosten und Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.

  • Der Kunde ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfüllung Vorschuss zu verlangen.

6. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernimmt PSE nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, nicht unverhältnismäßig sind. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus- und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200% des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen. Nicht ersatzfähig sind Kosten des Kunden für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen sowie Aus- und Einbaukosten, soweit die Ware in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft infolge einer Verarbeitung des Kunden vor dem Einbau nicht mehr vorhanden war. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernimmt PSE nicht.

7. Weitergehende Ansprüche des Kunden richten sich nach Abschnitt IX. dieser AGB. Rückgriffsrechte des Kunden nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

IX. Haftung

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet PSE – auch für seine leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, im Fall grober Fahrlässigkeit beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist PSEs Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

2. Die Beschränkung gemäß vorstehender Ziff. IX.1 gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen sowie Obhuts- und Schutzpflichten, die den Kunden vor erheblichen Schäden schützen sollen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Beschränkung gemäß vorstehender Ziff. IX.1 gilt ferner nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit PSE die Garantie für die Beschaffenheit für das verkaufte Produkt übernommen hat, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Vertragliche Ansprüche gegen PSE aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware verjähren ein Jahr nach ihrer Ablieferung. Davon unberührt bleiben PSEs Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 478, 479 BGB. Für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

X. Informationen über Speicherung und Zugänglichkeit des Vertragstextes

Bei Bestellung über den Webshop wird der Vertragstext durch PSE in einer für den Kunden nicht direkt einsehbaren Form gespeichert. Alle Bestelldaten sowie die AGB sind jedoch in Textform der im Anschluss an eine Bestellung zugesendeten Auftragsbestätigung zu entnehmen. Die AGB stehen zusätzlich auf www.pse-technik.de/agb-das-kleingedruckte zum Download bereit. Diese Daten kann der Kunde selbst speichern und / oder ausdrucken.

XI. Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Gerichtsstand ist nach Wahl von PSE Münster oder der Sitz des Kunden.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen PSE und dem Kunden gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

letzte Aktualisierung: 01.05.2024

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